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05. October 2020

News release

Neues Sicherheitsdienstleistungsgesetz: Countdown für geplante Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode läuft

-> Verwaltungsrat Friedrich P. Kötter: Gesetzesvorhaben soll gewährleisten, dass die rechtlichen Grundlagen mit tatsächlicher Bedeutung der Sicherheitsbranche Schritt halten

-> Staatssekretär a. D. Fritz Rudolf Körper: Ressortvereinbarung der Ministerien und grober Zeitplan mit dem Ziel der Gesetzesrealisierung vor Bundestagswahl im nächsten Jahr steht

Essen/Berlin (05.10.2020). Die Sicherheitswirtschaft mit ihren rund 267.000 Beschäftigten steht aktuell vor wich­tigen Umbrüchen: Seit dem 1. Juli gehört sie erstmals zum Zuständigkeits­bereich des Bundes­minis­teriums des Innern (BMI), gleichzeitig steht ein eigenes Sicherheitsdienstleistungs­gesetz (SDLG) vor der Tür. Von der damit angestrebten Steigerung der Zutrittsvoraus­set­zungen für künftige Sicherheitsunternehmer und -beschäf­tigte sowie der Qualitäts- und Ausbildungs­standards werden Branche, Staat, Bürger und Unternehmen glei­chermaßen profitieren.

Diese zu erwartenden Positiveffekte mit Blick auf die innere Sicherheit verdeutlichen daher auch die Relevanz der von der Bundesregierung eingeleiteten Maßnahmen für eine zeitnahe Gesetzesrealisierung: „Die Ressortvereinbarung zwischen BMI und dem bisher zuständigen Bundeswirtschafts­minis­terium ist geschlossen, der grobe Zeitplan steht“, betont Fritz Rudolf Körper, Mitglied des KÖTTER Sicherheitsbeirates und Staatssekretär a. D. „Zudem sind die Personalmaßnah­men im BMI getroffen, um das Gesetzgebungsverfahren anzugehen. Beginnend mit kurzfristig geplanten Workshops zu zentralen Inhalten unter Einbindung u. a. von Unternehmens- und Verbandsvertretern bis zum Ziel der Realisierung noch in dieser Legislaturperiode.“

Diese wichtigen Weichenstellungen begrüßt auch Friedrich P. Kötter, Verwaltungsrat der KÖTTER Security Gruppe, und unterstreicht gleichzeitig den hohen Stellenwert der zügigen Gesetzes­umset­zung. „Das Sicherheitsdienstleistungsgesetz soll gewährleisten, dass die recht­lichen Grundlagen für die Sicherheitswirtschaft künftig endlich Schritt halten mit ihrer tatsächlichen Leistungs­fähigkeit und Bedeutung“, sagt der Vizepräsident des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW). „Dabei läuft für das Gesetzesvorhaben angesichts der in einem Jahr anstehenden Bundestagswahl allerdings bereits der Countdown.“

Mit Blick auf die Reali­sie­rung müssen dabei folgende Themen im Fokus stehen: deut­liche Verschärfung der Anforderungen an Zuverlässigkeit und Qualifizierung von Unternehmern und Beschäftigten; Intensivierung und Harmonisierung der Sicherheitsüberprüfungen; Steigerung der Qua­litäts­gewichtung bei öffentlichen Ausschreibungen; Ausweitung des Anwendungsbereiches auch auf Inhouse-Tätigkeiten.

Hieraus ergeben sich u. a. folgende konkreten Forderungen:

  • Sicherheitsunternehmer: Jeder, der künftig als Sicherheitsunternehmer tätig werden möchte, muss seine Zuverlässigkeit ohne Abstriche darlegen, die von den Ordnungsbehörden ab Antragstellung fortlaufend und eigenständig überprüft wird. Als Fachkunde ist mindestens ein 160-stündiger Qualifikations-Nachweis erforderlich, der mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung endet. Diese ist ebenfalls gege­ben, wenn die Repräsentanten des Unternehmens eine erfolgreiche Ausbildung als Fach­kraft/Meister für Schutz und Sicherheit absolviert haben oder einen entsprechenden Hochschulabschluss vorweisen können, z. B. in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften. Alle genannten Anforderungen sollten nicht allein für klassische Sicherheitsunternehmer gelten, sondern u. a. auch für Betreiber von Notruf- und Serviceleitstellen, Sicherheitsberater und -makler sowie Kontraktoren.
  • Sicherheitsmitarbeiter: Die Unterrichtung als Branchen­einstieg, die lediglich die Anwesenheit des Teilnehmers ohne abschließenden Test des Lernerfolges erfordert, ist durch die Sachkundeprüfung abzulösen. Die alleinige Durchführung seitens der Industrie- und Handelskammern (IHK) sollte um BDSW-aner­kannte und -zertifizierte Fortbildungsins­titute und -akademien erweitert werden. Gleichzeitig muss das erworbene Wissen durch Fortbildungen regelmäßig auf­gefrischt werden. Für den Schutz kritischer und sensibler Infrastrukturen wie den ÖPNV, Flüchtlingsunterkünfte oder im Veranstaltungssektor sind speziellere Qualifikationen nötig. Im Zuge der Zuverlässigkeitsüberprüfung der Beschäf­tigten sind die Führungszeugnisse laufend und eigenständig durch die Ordnungsbehörden zu über­prüfen.  
  • Inhouse-Tätigkeiten: Diese müssen dem Anwendungsbereich des SDLG unterliegen. Denn es ist irrelevant, ob der Mitarbeiter für einen Sicherheitsdienstleister tätig ist oder z. B. direkt für einen Stadionbetreiber, der seine Schutzmaßnahmen in Eigenregie erbringt.
  • Ausschreibungen: Die höheren Standards sind nicht zum „Nulltarif“ umsetzbar. Erforderlich ist zwingend eine stärkere Qualitätsgewichtung bei öffentlichen Ausschreibungen und Vergaben. Hier muss Deutschland dem Beispiel anderer europäischer Staaten wie Spanien folgen und das Bestbieterprinzip zum verbindlichen Ver­ga­bekriterium machen. Dieses beinhaltet, dass statt dem billigsten Preis qualitative Kriterien zum entscheidenden Faktor werden. Klar ist: Je kritischer das zu sichernde Objekt ist, desto höher müssen die Anforderungen sein. Eine gene­relle Qualitätsgewichtung von mindestens 60 % erscheint angemessen.

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