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25. August 2014

News release

Ein Mindestlohn nach dem „Gießkannenprinzip“ kostet Arbeitsplätze

Essen/München. Bundestag und Bundesrat haben Anfang Juli mit breiter Zustimmung die Grundlagen zur Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns auf den Weg gebracht. Dieser wird zum 1. Januar 2015 in Kraft treten und eine Höhe von 8,50 Euro haben. Für bestimmte Branchen gelten zunächst noch Ausnahmeregelungen, die aber spätestens 2017 entfallen sollen.

Anders als häufig behauptet, werden Mindestlöhne auch von Arbeitgeberseite nicht pauschal abgelehnt. Vielmehr unterstützen zahlreiche Unternehmer diese Zielsetzung. Hierzu zählt ausdrücklich auch die KÖTTER Unternehmensgruppe.

Allerdings − und hier liegt der entscheidende Unterschied zur jetzt von der großen Koalition verabschiedeten Gesetzgebung: Der Mindestlohn sollte immer Einstiegslohn für einfachste Tätigkeiten und dementsprechend marktkonform sein. Dies bedeutet: Es darf nicht nach dem „Gießkannenprinzip“ ein Mindestlohn von 8,50 Euro über ganz Deutschland „ausgeschüttet“ werden. Vielmehr sind in einem Mindestlohn-Korridor Staffelungen zu verankern, welche den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedingungen unseres föderalistischen Systems gerecht werden.

Denn auch bei den ökonomischen Gegebenheiten gilt: Baden-Württemberg ist nicht Schleswig-Holstein, Bayern nicht Mecklenburg-Vorpommern! Die Hoheit für die Festlegung sollte dabei, dies sei bereits an dieser Stelle angemerkt, bei den Tarifpartnern liegen. Ein solches System hatten etwa der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und die Gewerkschaft ver.di in der Vergangenheit bundesweit für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vereinbart. Mit Mindestlöhnen, die bereits 2013 von 7,50 Euro in Ostdeutschland bis zu 8,90 Euro in Baden-Württemberg reichten.

Die vollständige "Unternehmer-Meinung" auf den Internetseiten der Stiftung Familienunternehmen lesen Sie hier
 

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